© Oliver Beer

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und steht jeder Person ab Pflegegrad II zu.
(„die pflegebedürftige Person muß mindestens 6 Monate von Angehörigen bzw. einer Pflegeperson gepflegt werden
um Anspruch zu haben“)
(§ 39 SGB XI: „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“)


Oft wird die Verhinderungspflege, obwohl diese zusteht, gar nicht genutzt!


Entlastung für pflegende Angehörige

Im Rahmen der Verhinderungspflege übernimmt die Ambulante Seniorenbetreuung Oliver Beer stunden-/tage-/wochenweise
die individuelle Betreuung und Pflege von hilfebedürftigen Personen (je nach Bedarf).
Wir beraten Sie über die Abwicklung der notwendigen Formalitäten und würden Ihnen gerne in Ihrer schwierigen Situation helfen!

Was ist Verhinderungspflege?

Wenn pflegende Angehörige wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen verhindert sind die
Pflege durchzuführen und sie dafür eine „Ersatz-Pflegeperson“ suchen und dafür finden, steht ihnen bzw. genau
genommen der versicherten Person zur Bezahlung dieser Pflegekraft jährlich bis zu 1.612,-€ für die
sogenannte Verhinderungspflege zu. Hinzu kommt, dass mit dem Pflegestärkungsgesetz 2015 eingeführt wurde, dass weiterhin 50% der Kurzzeitpflege (diese beträgt ebenfalls 1612,-€ im Jahr) mit der Verhinderungspflege kombiniert werden können. Werden beide Beträge miteinander kombiniert, kann also jährlich von einem maximal auszuzahlenden Betrag von 2418,-€ ausgegangen werden. Die Bedingung dafür ist allerdings, dass die Leistung auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurde.

Die Leistung kann innerhalb des genannten Geldbetrags auf beliebig viele Stunden/Tage aufgesplittet werden, für längstens sechs Wochen im Jahr. Der Antrag für Verhinderungspflege muß bei der zuständigen Kranken-/Pflegekasse gestellt werden.

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